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| STATUTEN DER BÜNDNERJODLERVEREINIGUNG |
| gegründet im Jahre 1973 |
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| I. |
ZWECK und
ZIEL |
| 1. |
Unter dem Namen "Bündner Jodlervereinigung" (BJV) besteht ein Verein im Sinne Art. 60 folgende ZGB.
Sitz der Vereinigung ist der jeweilige Wohnort des
Präsidenten. Die Mitglieder der Bündner Jodlervereinigung sind
bestrebt, die überlieferte schweizerische Eigenart und das nationale
Brauchtum wie Jodeln, Alphornblasen und Fahnenschwingen zu fördern und zu pflegen
mit dem Ziel, dasselbe zu wahren und zu erhalten. |
| 2. |
Die
BJV pflegt die Kameradschaft und die Zusammenarbeit und seinen
Mitgliedern. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Förderung des
Nachwuchses. Die BJV verfolgt neue Entwicklungen und Tendenzen und setzt
sich mit ihnen auseinander. Die Vereinigung ist politisch und
konfessionell neutral.
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| II. |
MITGLIEDSCHAFT |
| 3. |
Die
Bündner Jodlervereinigung besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- Jodelclubs*
- Jodlergruppen
(Duetten, Terzetten etc.)*
- Einzeljodler und
-jodlerinnen*
- Akkordeonbegleiter-
und begleiterinnen
- Alphornbläsergruppen*
- Alphornbläser und
bläserinnen*
- Fahnenschwingergruppen*
- Fahnenschwingern*
- Dirigenten und
Dirigentinnen*
- Veteranen und
Veteraninnen
Die mit * bezeichneten Mitgliederkategorien sind
verpflichtet einen Jahresbeitrag zu bezahlen. In den als Gruppen
bezeichneten Mitgliederkategorien ist jedes Einzelmitglied
beitragspflichtig. |
| 4. |
In
die BJV können Formationen von mehr als 4 Personen und Gruppen mit
Sitz im Kanton Graubünden aufgenommen werden. Alle Mitglieder der BJV
haben Sitz im Kanton Graubünden. Ausnahmsweise können auch
Einzelmitglieder und Duette/Duos mit Sitz ausserhalb des Kantons
aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die jährlich stattfindende
Delegiertenversammlung (DV). Die Anwesenheit der Bewerber ist Bedingung. |
| 5. |
Mitglieder, die sich um die BJV und deren Bestrebungen besonders
verdient gemacht haben, können von der DV auf Antrag des Vorstandes
mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern der BJV ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind Ehrengäste
am jährlich stattfindenden BJV-Tag. |
| 6. |
Mitglieder,
die austreten wollen, haben dies schriftlich dem Präsidenten zuhanden der DV mitzuteilen. Der Jahresbeitrag für das
laufende Jahr muss voll bezahlt werden.
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn ein Mitglied
- die Pflichten
willkürlich vernachlässigt
- sich
gegenüber den Zielen der BJV ungebührlich verhält
- die
bürgerlichen Ehren und Rechte verliert
Das Rekursrecht eines ausgeschlossenen Mitgliedes gegen
einen solchen Vorstandsbeschluss an die DV bleibt gewahrt. Der Rekurs ist
30 Tage nach Eröffnung des Beschlusses an den Präsidenten einzureichen. Der
Beschluss der DV ist endgültig.
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| III. |
ORGANISATION |
| 7. |
Organe der BJV sind:
- die
Delegiertenversammlung
- die
Urabstimmung
- der Vorstand
- die
Rechnungsrevisoren
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| 8. |
Oberstes
Organ der BJV ist also die Delegiertenversammlung. Jeder Jodelclub ist berechtigt, zwei Delegierte mit vollem Stimmrecht
abzuordnen. Alle andern Mitgliederkategorien
der BJV haben je eine Stimme.
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei geheimer Abstimmung
werden leere oder ungültige Stimmzettel nicht mitgerechnet. Die
Stimmabgabe erfolgt i.d.R. offen mit der Stimmkarte, soweit nicht von
wenigstens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl oder
Abstimmung verlangt wird.
Hat bei Wahlen keiner der Kandidaten das absolute
Mehr erreicht, gilt bei den folgenden Wahlgängen das einfache Mehr. Bei
der offenen Abstimmung ist das Gegenmehr festzustellen. |
| 9. |
Eine schriftliche Stellungnahme aller stimmberechtigten Mitglieder zu
einem Antrag (Urabstimmung), ist einem Beschluss der DV gleichgestellt. |
| 10. |
Zur Besorgung der Vereinigungsgeschäfte bestellt die DV einen Vorstand,
bestehend aus:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Mutationschef
- Jodlerkurschef
- Alphornbläser-
und Fahnenschwingerkurschef
Im weiteren werden zwei Rechnungsrevisoren im
überschneidenden Zweijahresrhythmus gewählt.
Der Vorstand wird jedes Jahr gewählt und ist wieder
wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Bei
einer vorzeitigen Vakanz hat der Vorstand das betreffende Amt ad interim durch
Berufung zu besetzen. |
| 11. |
Der
Präsident zeichnet mit dem Aktuar oder Kassier für die Vereinigung kollektiv zu zweien, rechtsverbindlich.
Für ausserordentliche Ausgaben wird dem Vorstand ein
Kredit von Fr. 1000.— (indexiert) pro Ereignis bewilligt. |
| 12. |
Die
DV findet jährlich am letzten Samstag im November statt. Minimal werden folgende Geschäfte behandelt:
- Begrüssung
und Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Mutationen
- Protokoll der letzten DV
- Berichte: a. Präsident
b. Kassier/Revisoren
c. Kurschefs
- Festsetzen der Jahresbeiträge
- Wahlen: a. Präsident
b. Vorstand
c. Revisor
- Ehrungen
- Vergeben des BJV-Tages und der DV
- Anträge / Vorschläge
- Verschiedenes
Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand oder auf
Verlangen von 2/3 der aktuellen Mitgliederstimmen einberufen werden. |
| 13. |
Alljährlich findet ein Bündner
Jodlertag statt, der von der DV vergeben wird. Es ist Ehrensache für jeden
Jodelclub, den Bündner Jodlertag durchführen zu dürfen. Das Reglement für die
Organisation des Jodlertages ist verbindlich. In der Regel organisiert der
berücksichtigte Verein im Vorjahr die DV.
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| IV. |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
| 14. |
Frau und Mann sind in der BJV gleichgestellt. Sämtliche Bezeichnungen in diesen
Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn der
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. |
| 15. |
Für die finanziellen Folgen eines formell richtig gefassten
Vereinigungsbeschlusses haftet ausdrücklich nur das BJV-Vermögen. |
| 16. |
Das Rechnungsjahr wird jährlich am 31. Oktober abgeschlossen. |
| 17. |
Eine
Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von 2/3 der Delegierten vorgenommen werden. |
| 18. |
Die Auflösung der BJV erfolgt, wenn 3/4 aller stimmberechtigten
Delegierten der BJV es beschliessen. Ein eventuelles Vermögen ist dem NOSJV
während 10 Jahren zur Verwahrung zu übergeben. Nach dieser Zeit kann
der NOSJV darüber verfügen. |
| 19. |
Vorstehende Statuten wurden von der DV vom 29.11.1997 genehmigt und
an der DV vom 28.11.2009 angepasst. Sie
treten ab sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten, bzw.
Reglemente. |