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STATUTEN DER BÜNDNERJODLERVEREINIGUNG
gegründet im Jahre 1973
   
I. ZWECK und ZIEL
1.

Unter dem Namen "Bündner Jodlervereinigung" (BJV) besteht ein Verein im Sinne Art. 60 folgende ZGB.
Sitz der Vereinigung ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten. Die Mitglieder der Bündner Jodlervereinigung sind bestrebt, die überlieferte schweizerische Eigenart und das nationale Brauchtum wie Jodeln, Alphornblasen und Fahnenschwingen zu fördern und zu pflegen mit dem Ziel, dasselbe zu wahren und zu erhalten.

2.

Die BJV pflegt die Kameradschaft und die Zusammenarbeit und seinen Mitgliedern. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Förderung des Nachwuchses. Die BJV verfolgt neue Entwicklungen und Tendenzen und setzt sich mit ihnen auseinander. Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.

 

II. MITGLIEDSCHAFT
3.

Die Bündner Jodlervereinigung besteht aus:

  • Ehrenmitgliedern
  • Jodelclubs*
  • Jodlergruppen (Duetten, Terzetten etc.)*
  • Einzeljodler und -jodlerinnen*
  • Akkordeonbegleiter- und begleiterinnen
  • Alphornbläsergruppen*
  • Alphornbläser und bläserinnen*
  • Fahnenschwingergruppen*
  • Fahnenschwingern*
  • Dirigenten und Dirigentinnen*
  • Veteranen und Veteraninnen

Die mit * bezeichneten Mitgliederkategorien sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu bezahlen. In den als Gruppen bezeichneten Mitgliederkategorien ist jedes Einzelmitglied beitragspflichtig.

4.

In die BJV können Formationen von mehr als 4 Personen und Gruppen mit Sitz im Kanton Graubünden aufgenommen werden. Alle Mitglieder der BJV haben Sitz im Kanton Graubünden. Ausnahmsweise  können auch Einzelmitglieder und Duette/Duos mit Sitz ausserhalb des Kantons aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die jährlich stattfindende Delegiertenversammlung (DV). Die Anwesenheit der Bewerber ist Bedingung.

5.

Mitglieder, die sich um die BJV und deren Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der DV auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern der BJV ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Ehrengäste am jährlich stattfindenden BJV-Tag.

6.

Mitglieder, die austreten wollen, haben dies schriftlich dem Präsidenten zuhanden der DV mitzuteilen. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr muss voll bezahlt werden.
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied

  • die Pflichten willkürlich vernachlässigt
  • sich gegenüber den Zielen der BJV ungebührlich verhält
  • die bürgerlichen Ehren und Rechte verliert

Das Rekursrecht eines ausgeschlossenen Mitgliedes gegen einen solchen Vorstandsbeschluss an die DV bleibt gewahrt. Der Rekurs ist 30 Tage nach Eröffnung des Beschlusses an den Präsidenten einzureichen. Der Beschluss der DV ist endgültig.

 

III. ORGANISATION
7.

Organe der BJV sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. die Urabstimmung
  3. der Vorstand
  4. die Rechnungsrevisoren
8.

Oberstes Organ der BJV ist also die Delegiertenversammlung. Jeder Jodelclub ist berechtigt, zwei Delegierte mit vollem Stimmrecht abzuordnen. Alle andern Mitgliederkategorien der BJV haben je eine Stimme.
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei geheimer Abstimmung werden leere oder ungültige Stimmzettel nicht mitgerechnet. Die Stimmabgabe erfolgt i.d.R. offen mit der Stimmkarte, soweit nicht von wenigstens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird.
Hat bei Wahlen keiner der Kandidaten das absolute Mehr erreicht, gilt bei den folgenden Wahlgängen das einfache Mehr. Bei der offenen Abstimmung ist das Gegenmehr festzustellen.

9.

Eine schriftliche Stellungnahme aller stimmberechtigten Mitglieder zu einem Antrag (Urabstimmung), ist einem Beschluss der DV gleichgestellt.

10.

Zur Besorgung der Vereinigungsgeschäfte bestellt die DV einen Vorstand, bestehend aus:

  1. Präsident
  2. Aktuar
  3. Kassier
  4. Mutationschef
  5. Jodlerkurschef
  6. Alphornbläser- und Fahnenschwingerkurschef

Im weiteren werden zwei Rechnungsrevisoren im überschneidenden Zweijahresrhythmus gewählt.
Der Vorstand wird jedes Jahr gewählt und ist wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Bei einer vorzeitigen Vakanz hat der Vorstand das betreffende Amt ad interim durch Berufung zu besetzen.

11.

Der Präsident zeichnet mit dem Aktuar oder Kassier für die Vereinigung kollektiv zu zweien, rechtsverbindlich.
Für ausserordentliche Ausgaben wird dem Vorstand ein Kredit von Fr. 1000.— (indexiert) pro Ereignis bewilligt.

12.

Die DV findet jährlich am letzten Samstag im November statt. Minimal werden folgende Geschäfte behandelt:

  1. Begrüssung und Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Mutationen
  4. Protokoll der letzten DV
  5. Berichte: a. Präsident
                     b.  Kassier/Revisoren
                     c.  Kurschefs
  6. Festsetzen der Jahresbeiträge
  7. Wahlen:  a. Präsident
                     b. Vorstand
                     c. Revisor
  8. Ehrungen
  9. Vergeben des BJV-Tages und der DV
  10. Anträge / Vorschläge
  11. Verschiedenes

Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand oder auf Verlangen von 2/3 der aktuellen Mitgliederstimmen einberufen werden.

13.

Alljährlich findet ein Bündner Jodlertag statt, der von der DV vergeben wird. Es ist Ehrensache für jeden Jodelclub, den Bündner Jodlertag durchführen zu dürfen. Das Reglement für die Organisation des Jodlertages ist verbindlich. In der Regel organisiert der berücksichtigte Verein im Vorjahr die DV.

 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.

Frau und Mann sind in der BJV gleichgestellt. Sämtliche Bezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

15.

Für die finanziellen Folgen eines formell richtig gefassten Vereinigungsbeschlusses haftet ausdrücklich nur das BJV-Vermögen.

16.

Das Rechnungsjahr wird jährlich am 31. Oktober abgeschlossen.

17.

Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von 2/3 der Delegierten vorgenommen werden.

18.

Die Auflösung der BJV erfolgt, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Delegierten der BJV es beschliessen. Ein eventuelles Vermögen ist dem NOSJV während 10 Jahren zur Verwahrung zu übergeben. Nach dieser Zeit kann der NOSJV darüber verfügen.

19. Vorstehende Statuten wurden von der DV vom 29.11.1997 genehmigt und an der DV vom 28.11.2009 angepasst. Sie treten ab sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten, bzw. Reglemente.

 

 

Aktuelles

Weiterbildungskurse BJV`2010
Mit den Weiterbildungs-kursen im Bereich Jodeln, Alphornblasen und Fahnenschwingen setzt die Bündner Jodlervereinigung (BJV) eine ihrer Kernauf-gaben betr. Förderung der Urkultur um.

>> Bericht

DV BJV 2009 in Untervaz
An der DV BJV am 28. November 2009 herrschte Aufbruchstimmung. Schwerpunkte bildeten ein markanter Zuwachs an Mitgliedern, die Auseinandersetzung mit neuen Entwicklungen sowie Ausblicke in die Zukunft

>> Bericht

Bündner Jodlertag 2009
Die kreative Idee des Jodelchörli Arosa und des OK Ländlersonntag, den 36. Bündner Jodlertag und den Aroser Ländlersunntig zu einem grossen Volksmusikfest zu vereinen, hat sich als Volltreffer erwiesen. I.

>> Bericht

Jubiläumskonzert 50 J. JC Scalottas
Mit einem abwechs-lungsreichen Konzert mit eindrücklichen Höhepunkten feierte das Jodelchörli Scalottas Scharans am 16. Mai 2009 in der vollbesetzten Mehrzweckhalle in Rodels sein 50-jähriges Bestehen.

>> Bericht

Jubiläumskonzert 75 Jahre JC Heimelig
Mit einem hochstehenden Jubiläumskonzert feierte der Jodelclub Heimelig Chur am 28. März 2009 in der vollbesetzten Martinskirche sein 75-Jahr-Jubiläum.

>> Bericht

Begeisterter Empfang für die erste Jodelpräsidentin in Malix
Mit Karin Niederberger hat der Eidg. Jodlerverband zum ersten Mal ein Frau an die Spitze des Verbandes gewählt. Am 15. März wurde die neue ZP in Malix begeistert empfangen

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Archiv


Chronik der BJV

Am 7. Januar 1973 trafen sich Vertreter von 12 Jodlerclubs zur Gründungsversammlung ...
>> vollständige Chronik

 

 

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